Steuerliche Absetzbarkeit

Im Haushalt erbrachte Betreuungsleistungen sind im Rahmen der Einkommenssteuererklärung gem. § 35 a Abs. 2 und 4 EStG bis zum Höchstbetrag von
€ 4.000,00 im Jahr als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzbar.

 

Fahrten im Bereich der Gesundheit, z. B. Arztfahrten, können als außergewöhnliche Belastungen (Krankenkosten) geltend gemacht werden.