Verhinderungspflege

Wenn Sie als privat pflegende Person in der Pflege Ihres Angehörigen (ab Pflegegrad 2) verhindert sein sollten, um sich  beispielsweise selbst eine Auszeit zu gönnen, können Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege stellen. Kosten, die Ihnen dann für meine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung der zu pflegenden Person, d. h. beispielsweise für die Erledigung des Einkaufs, für begleitende Fahrten, für aktivierende Gesprächsführung oder Gedächtnistraining entstanden sind, können Sie dann bis zu einem Höchstbetrag von jährlich € 1.612,00 (zuzüglich 50 % Mittel aus der Kurzzeitpflege, die evtl. nicht in Anspruch genommen wurden, = plus € 806,00 = € 2.418,00 insgesamt jährlich) bei Ihrer Pflegekasse einreichen.

Wenn die Verhinderungspflege stundenweise erfolgt, d. h. unter 8 Stunden täglich innerhalb von 2 Tagen, erfolgt keine Kürzung Ihres Pflegegeldes.